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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 


1. ALLGEMEINES
1.1 Geltung
Die nachstehendenArbeitsgrundsätze und Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beziehungen zwischen Kunden und Agentur. Abweichende Bestimmungen müssen schriftlich vereinbart werden. Diese Bestimmungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Leistungen der Agentur. 

2. ARBEITSGRUNDSÄTZE
2.1 Werberecht
Bei ihrer Tätigkeit für denKunden befolgt die Agentur die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätzeüber die Lauterkeit in der Werbung. 

2.2 Treuepflicht
Die Agentur handelt im Auftragdes Kunden und wahrt dessen Interessen nach bestem Wissen und Gewissen. Sieverpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Der Kunde verpflichtet sich,keine MitarbeiterInnen abzuwerben. Verletzt der Auftraggeber diesesAbwerbeverbot, hat er der Nice Try GmbH eine Konventionalstrafe von 90'000 CHFzu zahlen. Die Nice Try GmbH hat zudem das Recht, die Realerfüllung derAbwerbeunterlassung und die Zahlung der Konventionalstrafe zu verlangen. 

2.3 Stellvertretung/LeistungenDritter
Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung externe Fachpersonen oder Firmen beizuziehen. GegenüberDritten handelt die Agentur stellvertretend oder vermittelnd im Namen und aufRechnung des Kunden. 

2.4 Konkurrenzausschluss
Die Agentur informiert denKunden vor Abschluss eines Beratungsvertrages über bestehende Verträge fürkonkurrierende Produkte, Dienstleistungen und Firmen sowie während der Dauerdes Beratungsvertrages über den Abschluss neuer konkurrenzrelevanter Verträge. 

2.5 Geistiges Eigentum
Der Kunde anerkennt ausdrücklich das geistige Eigentum der Agentur, insbesondere das Urheberrecht an allen imRahmen der Zusammenarbeit geschaffenen Leistungen (z.B. Konzepte,Gestaltungsvorschläge, Texte, Bilder, Töne, grafische Arbeiten, Fotos, Filme,Etiketten, Packungen, Markensignets, Namenszüge, Internetauftritte inklusiveinhouse programmierte Software). 

2.6 Nutzungsrechte
Für die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit steht dem Kunden die Nutzung des geistigenEigentums der Agentur zu, soweit er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist die Nutzung des geistigenEigentums nur mit Zustimmung der Agentur und gegen eine angemesseneEntschädigung gestattet. Der Kunde erwirbt lediglich das fertige Produkt (z.B.Video, Foto, Flyer, Grafik, Text, Plakat, Konzept). Die Rohdaten bleibenEigentum der Agentur. Ein "Buyout" der Rohdaten ist möglich, wobeidie Kosten hierfür ein Vielfaches des erteilten Auftrags betragen können.Änderungen des ausgehändigten Materials dürfen nur nach Absprache mit derAgentur vorgenommen werden. Nice Try behält sich vor, sofern nichts anderevereinbart wurde, produzierte Inhalte nach einem gemeinsam definierten Datum,als Referenz zu nutzen.      

2.7 Widerrechtliche Nutzung
Bei widerrechtlicher Nutzungdes geistigen Eigentums der Agentur sowie von Präsentationsvorschlägen schuldetder Kunde eine Konventionalstrafe von mindestens 150'000 CHF pro Übertretung.Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Durch dieBezahlung der Konventionalstrafe entfällt das Verbot der widerrechtlichenNutzung nicht. Die Agentur ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzunguntersagen zu lassen. 

2.8 Daten und Unterlagen
Die Agentur gewährleistet dieSicherstellung und Verfügbarkeit der für die Produktion derKommunikationsmittel erforderlichen Inhalte, elektronischen Lithos und Contentssowie anderer Unterlagen (z.B. Druckunterlagen, Bild- und Tonträger). Sofernder Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat, kann er dieHerausgabe der Unterlagen verlangen und die Daten gegen eine kostendeckende Auslagerungsgebühr selbst verwalten. Zwei Jahre nachAusführung einer Arbeit ist die Agentur berechtigt, nicht mehr benötigte Datenund Unterlagen zu entsorgen. Die Herausgabe von Daten und Unterlagen beinhaltetnicht die Freigabe des Urheberrechts. 

2.9 Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik in Videos
Für alle von Nice Try erstellten Videos sind die Lizenzrechte für die verwendete Musik ausschliesslich durch den Kunden zu erwerben. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle notwendigen Genehmigungen und Lizenzen von der SUISA oder anderen relevanten Rechteinhabern einzuholen. Dies umfasst insbesondere die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte für die Musiknutzung in Online-Videos gemäss den aktuellen SUISA-Bestimmungen. Nice Try übernimmt keine Haftung für Verstösse gegen Urheberrechte oder daraus resultierende Forderungen. Weitere Informationen und Handlungsmöglichkeiten finden Sie auf der Webseite der SUISA.

3. DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
3.1 Datenschutz
Die Agentur verpflichtet sich,die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten und sicherzustellen,dass alle personenbezogenen Daten des Kunden und seiner Kunden vertraulichbehandelt werden. Der Kunde bestätigt, dass erdie notwendigen Einwilligungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemässden geltenden Datenschutzgesetzen eingeholt hat.

 3.2 Datensicherheit
Die Agentur trifft angemessenetechnische und organisatorische Massnahmen, um die Daten des Kunden gegenVerlust, Missbrauch und unberechtigten Zugriff zu schützen. Die Agentur verpflichtet sich,alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse unverzüglich dem Kunden zu melden undMassnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. 

3.3 Datenübertragung
Die Übertragung von Datenzwischen der Agentur und dem Kunden erfolgt verschlüsselt und unter Nutzungsicherer Kommunikationswege. Der Kunde trägt die Verantwortung für dieSicherheit der Daten während der Übertragung zu und von der Agentur. 

3.4 Aufbewahrung und Löschungvon Daten
Die Agentur bewahrt die Datendes Kunden nur so lange auf, wie dies für die Erbringung der vertraglichvereinbarten Leistungen erforderlich ist oder gesetzlicheAufbewahrungspflichten bestehen. Nach Beendigung derZusammenarbeit oder auf Wunsch des Kunden löscht die Agentur allepersonenbezogenen Daten des Kunden, sofern keine gesetzlichenAufbewahrungspflichten dem entgegenstehen. 

3.5 Zugriffsrechte undDatenkontrolle
Der Kunde hat jederzeit dasRecht, Auskunft über die von der Agentur gespeicherten personenbezogenen Datenzu verlangen und diese Daten bei Bedarf berichtigen oder löschen zu lassen. 

3.6 Datenverarbeitung durchDritte
Die Agentur darf zur Erfüllungder vertraglichen Leistungen Dritte als Subunternehmer beauftragen, dieebenfalls zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet werden.Der Kunde wird über dieBeauftragung von Subunternehmern informiert und hat das Recht, derDatenverarbeitung durch bestimmte Subunternehmer zu widersprechen.  

4. ARBEITEN VOR ABSCHLUSSEINES BERATUNGSVERTRAGES
4.1 Erste Besprechung
Besprechungen bis zurAuftragserteilung sind für den Kunden kostenfrei und für beide Parteienunverbindlich. 

4.2 Auftragserteilung
Alle der Auftragserteilungfolgenden Tätigkeiten der Agentur sind entgeltlich, worüber die Agentur denKunden im Voraus informiert. 

4.3 Konzeptarbeit
Die Agentur erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Für die Ausarbeitung von Vorschlägen über die geplanten Aktivitäten, einschließlich Kostenberechnungen, verlangt die Agentur ein Honorar. Bei Annahme eines Präsentationsauftrages teilt die Agentur demKunden die Höhe des Präsentationshonorars schriftlich mit. Spezielle KostenDritter (z.B. Meinungsumfragen) und Reisespesen sind nicht im Honorar enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verwendung der präsentiertenVorschläge erfordert, sofern kein Beratungsvertrag abgeschlossen wird, die schriftliche Zustimmung der Agentur. Die Bestimmungen über geistiges Eigentum,Nutzungsrecht sowie widerrechtliche Nutzung finden sinngemäß Anwendung. 

5. ARBEITEN GEMÄSSBERATUNGSVERTRAG
5.1 Tätigkeit der Agentur
Die Agentur erbringtLeistungen für den Kunden im Dauerverhältnis (Mandatsvertrag) oder fallweisefür einzelne Arbeiten (Einzelauftrag). 

6. VERGÜTUNGEN DER AGENTUR
6.1 Beratungsverträge
Das Honorar fürMandatsverträge wird entsprechend den dem Kunden von der Agentur mitgeteiltenAnsätzen nach Aufwand berechnet. 

6.2 Einzelaufträge
Das Honorar für Einzelaufträgewird entsprechend den dem Kunden von der Agentur mitgeteilten Ansätzen nachAufwand berechnet. 

6.3 Produktions- undZusatzleistungen
Alle Leistungen, die in Punkt5.1 nicht enthalten sind, werden nach Aufwand gemäss den dem Kundenmitgeteilten Stundenansätzen verrechnet. 

6.4 Spezialaufgaben
Spezialaufgaben, wieTätigkeiten im Bereich der Presse- und Public Relations, des Direct Marketings, der Sales Promotion, des Event Marketings, des Sponsorings, Design-Projekte,Stand- und Messeprojekte, Arbeiten im Zusammenhang mit Sonderaktionen, wie z.B.Veranstaltungen mit Konsumenten und/oder Einkäufern und Händlern sowie dieOrganisation und Auswertung von Wettbewerben, bilden Gegenstand separaterVereinbarungen oder werden nach Aufwand oder Kostenvoranschlag gesondert inRechnung gestellt. Der Agenturaufwand für die Koordination der Spezialisten ist separat zu entschädigen. 

6.5 Beraterkommissionen (BK)
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, kommen sämtliche aus Media (Insertionen, Plakatierungen, Spots, Publireports etc.) ausgerichtete Kommissionen derAgentur zu. 

7. ENTSCHÄDIGUNG BEI ANNULLATION ODER BUDGETKÜRZUNG
Wird ein Auftrag vor seiner vertragsgemässen Erfüllung annulliert oder dessen Umfang wesentlich gekürzt, hat der Kunde die Agentur wie folgt zu entschädigen: a) Befindet sich der Auftrag im Konzeptionsstadium: 1/2 des ursprünglich vereinbarten Honorars.b) Befindet sich der Auftrag im Produktionsstadium: 2/3 des ursprünglich vereinbarten Honorars. Berechnungsbasis für dieEntschädigung ist das ursprünglich geplante Budget/Offerte. ErbrachteLeistungen, die nicht im Honorar inbegriffen sind, sind voll zu bezahlen. DerAgentur bleibt vorbehalten, wahlweise eine Entschädigung nach Aufwand geltend zu machen. 

8. BEENDIGUNG DER ZUSAMMENARBEIT
8.1 Mandatsverträge/Einzelaufträge
Mandatsverträge sind unterEinhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf Ende des Monats kündbar. Kündigungen unter Missachtung dieser Frist gelten als unzeitig und machen denKunden schadenersatzpflichtig (Art. 404 OR). Einzelaufträge erlöschen mit derErfüllung. 

8.2 Mehrwertsteuer (MwSt)
Alle Leistungen, die derKommunikation und Werbung dienen, sind mit dem aktuellen MwSt-Satz belastet.Das vereinbarte Gesamtbudget versteht sich immer ohne MwSt. Die Basis für dieBerechnung des Prozenthonorars versteht sich ohne MwSt. 

9. KONDITIONEN
9.1 Stundenansätze
Die Stundenansätze der Agentur werden dem Kunden vor Aufnahme der Produktion mitgeteilt. Auf dengeleisteten Arbeitsstunden kann eine Pauschale von 5% (Stand 2024) fürBüro-/Ateliermaterial, Kleinspesen, allgemeines Verbrauchsmaterial, Kurzfahrten sowie Kommunikationsspesen (Tel/Fax/E-Mail/Porto) erhoben. 

9.2 Fakturierung
Bei Auftragserteilung werden 50% der Auftragssumme direkt inRechnung gestellt und damit fällig. Die entsprechende Rechnung senden wir Ihnenzu, nachdem das Dokument von allen Parteien unterzeichnet wurde und ist innert14 Tagen zu begleichen. Die weitere Fakturierung der geleisteten Arbeiten erfolgt monatlich, jeweils Ende Monat und ist ebenfalls innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Nice Try behält sich vor, bei nicht Bezahlung der Rechnung, eine Mahngebühr (Verzugszins) von 5% zu verrechnen. 

10. GERICHTSSTAND
Auf die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Der Gerichtsstand ist Bern.Soweit der vorliegende Vertrag keine anderen Regelungen vorsieht, gelten dieBestimmungen des Auftragsrechts gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht(Art. 394 ff OR). NiceTry GmbH | Schwarzenburgstrasse 200 | 3097 Liebefeld | hello@nicetry.ch Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung bestätigen beide Parteien, die oben aufgeführten AGBs gelesen zu haben und zu akzeptieren. 

Nice Try GmbH | Hitz Dario, 07.06.2024